Dienstjubiläen, Zuwendungen und ein freier Tag
Eine eigentlich klare Sache und ihre Tücken
Dr. X aus dem Institut Y plant seit Wochen den großen Empfang. Das 40jährige Dienstjubiläum steht vor der Tür. Er hat es sich genau ausgerechnet, an seinen ersten Berufstag vor 40 Jahren erinnert er sich genau. Aber steht ihm nicht auch eine Jubiläumszuwendung zu? Kurz entschlossen greift er zum Telefon und ruft im Dezernat Personalwesen an. Zu seinem großen Schreck erfährt er jedoch, daß er sein Dienstjubiläum erst in fünf Jahren haben soll. Stimmt denn das?
Ein Blick auf seine Vordienstzeiten bestätigt die Auskunft des Personaldezernates. 40 Jahre Berufstätigkeit bedeutet nicht immer auch ein 40jähriges Dienstjubiläum, das die Zahlung einer Zuwendung begründet. Um sich Enttäuschungen zu ersparen, sollte man sich mit den rechtlichen Regelungen vertraut machen.
Die Jubiläumszeit richtet sich bei den Arbeitern und Angestellten nach den Bestimmungen des MTArb-O bzw. BAT-O. Vorsicht: Es wird im Gegensatz zu den Bestimmungen des BAT und des MTArb nicht auf die "Dienstzeit" abgestellt, sondern auf die Beschäftigungszeit. Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber (also Land Sachsen-Anhalt) nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Erfolgte die Unterbrechung jedoch auf eigenen Wunsch oder durch eigenes Verschulden, kann die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht angerechnet werden. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die dennoch eine Anrechnung zulassen, so daß eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Besondere Regelungen
Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung werden nicht berücksichtigt. Besondere Regelungen zur Beschäftigungszeit ergeben sich weiterhin aus den Tatbeständen der Systemnähe. Für die Zeiten vor dem 1. Januar 1991 gelten Übergangsvorschriften. Für die Jubiläumszeit können auch Zeiten eines Grund- oder Zivildienstes u.ä. sowie Zeiten, die bei einem Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, angerechnet werden.
Alle langjährig beschäftigen Mitarbeiter haben in den Jahren 1991 oder 92 eine Festsetzung der Beschäftigungs- und Jubiläumszeit erhalten. Neu eingestellte Mitarbeiter erhalten zeitnah zur Arbeitsaufnahme eine Mitteilung über anerkannte Vordienstzeiten. Solche Bescheide sind immer vom Beschäftigten zu prüfen. Einwände gegen die Festsetzung sind innerhalb der Ausschlußfrist gem. § 70 BAT-O (6 Monate) zu erheben.
Bei Vollendung entsprechender Dienstzeiten entsteht der Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung. Voraussetzung für die Zahlung der Jubiläumszuwendung ist, daß der Angestellte oder Arbeiter im maßgebenden Zeitpunkt in einem nach dem BAT-O/MTArb-O geregelten Arbeitsverhältnis steht. Vollbeschäftigung ist nicht erforderlich, jedoch darf das Arbeitsverhältnis nicht wegen Geringfügigkeit von der Geltung des BAT-O/MTArb-O ausgenommen sein. Führung und Leistung des Angestellten sind ohne Einfluß auf den Anspruch auf Jubiläumszuwendung. Der Anspruch entsteht mit der Vollendung der 25-, 40- und 50jährigen Beschäftigungszeit.
In der Regel automatisch
Als Jubiläumszuwendung werden gezahlt bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren 600 DM, von 40 Jahren 800 DM und von 50 Jahren 1000 DM. Die Zahlung wird in der Regel "automatisch" vom Dezernat Personalwesen angewiesen. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so hilft es immer, die Mitarbeiterinnen des Dezernates anzusprechen. Eine schriftliche Anfrage ist nicht nötig, schadet aber auch nicht.
Neben der finanziellen Zuwendung haben die Jubilare auch einen Anspruch auf einen freien Tag. Dieser muß zeitnah zum Jubiläum mit einem Formblatt, das verschiedene Freistellungstatbestände enthält, über den Vorgesetzten beim Dezernat Personalwesen beantragt werden.
Wenn nun unser Herr Dr. X Beamter ist, dann trifft für ihn in fast allen Punkten das zu, was auch für die Angestellten und Arbeiter gilt. Allerdings erhält er dann keine Jubiläumszuwendung, weil eine solche Zahlung vom Land seit 1996 nicht mehr vorgesehen ist. Der freie Tag kann in diesem Fall vom Dienstvorgesetzten gewährt werden, ohne daß ein Antrag an das Dezernat Personalwesen notwendig ist.
Nach all den Ausführungen wird deutlich, daß auch so eine eigentlich klare Sache ihre Tücken haben kann. Also: Bevor die Gratulanten eingeladen werden, im Zweifelsfall lieber bei der zuständigen Bearbeiterin im Dezernat Personalwesen anfragen, ob es einen Grund zum Feiern gibt.
Und all jenen, die sich in dieser Ausgabe des Uni-Reports wiederfinden, weil sie anläßlich ihres Dienstjubiläums namentlich genannt werden, sprechen wir an dieser Stelle unseren herzlichen Glückwunsch aus.