Elektronische Krankmeldung (außer FME)
Ab dem 01.01.2023 gilt bundesweit sowohl für Arbeitgeber als auch für gesetzlich versicherte Arbeitnehmende das neue Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz eAU). Das bedeutet, dass die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – der gelbe Krankenschein - in Papierform abgeschafft und durch eine digitale Lösung ersetzt wird.
Statt der Ausstellung eines Krankenscheines meldet die Arztpraxis ab Januar 2023 die Arbeitsunfähigkeit direkt auf elektronischem Weg an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber fragt dann die Daten direkt bei der Krankenkasse ab. Ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Schritten finden Sie im Verwaltungsrundschreiben unter „5.3.10 Arbeitsunfähigkeit" - Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeits- und Dienstunfähigkeit (ohne FME)“ vom 04.01.2023.
Was ändert sich dadurch für die Beschäftigten?
- Die/der Beschäftigte bleibt natürlich nach wie vor verpflichtet, sich im Krankheitsfall unverzüglich bei seiner*m Dienstvorgesetzten bzw. im Arbeitsbereich krank zu melden. Dies kann telefonisch, per E-Mail, SMS oder auch durch Dritte erfolgen.
- Im zweiten Schritt erfolgt dann die Meldung an das Dezernat Personalwesen. Dafür stellt die OVGU ab dem 01.01.2023 das interne Verfahren der Krankmeldung des Beschäftigten ebenfalls auf ein elektronisches Verfahren - die digitale Krankmeldung - um. Die digitale Krankmeldung muss spätestens ab dem 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
Wie erfolgt die elektronische Krankschreibung an der OVGU?
Für die digitale Krankmeldung melden Sie sich bitte in der Box rechts mit Ihrem Uni-Account an und gehen dann weiter zur Dateneingabe, wo Sie den Anweisungen in den jeweiligen Boxen folgen.
Mit dem neuen Portal können alle Beschäftigten ihre Arbeitsunfähigkeit ab sofort in elektronischer Form an das Dezernat Personalwesen melden. Dabei unterscheiden wir drei verschiedene Fälle:
- Arbeitsunfähig ohne Arztbesuch (ehemals "krank ohne Krankenschein"). Dies ist bei einer Arbeitsunfähigkeit bis max. 3 Kalendertagen (nicht Arbeitstagen) möglich.Wochenendstage zählen also mit.
- Arbeitsunfähig mit Arztbesuch bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind.
- Arbeitsunfähigkeit mit Arztbesuch bei Beschäftigten die in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind.
Alle dargestellten Schritte gelten sowohl für die Erstmeldung als auch für Folgebescheinigungen.
Grafische Darstellung des Ablaufes: