Regelungen zu befristeten Beschäftigungen

02.10.2002 -  

Informationen aus dem Dezernat Personalwesen

Nach Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) am 23. Februar 2002 ergeben sich grundlegende Änderungen u. a. für die Beschäftigung wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in bezug auf die Neuregelung der befristeten Beschäftigung. Eine Möglichkeit der befristeten Beschäftigung, die für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Regel anzuwenden ist, ergibt sich aus § 57 b Absatz 1 des HRG.

Die Befristung für Beschäftigungen nichtpromovierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig (I. Phase). Hier sind alle Promotionszeiten zu berücksichtigen, auch die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses.

Nach Promotionsabschluß ist wiederum eine sechsjährige Befristung möglich (II. Phase), die sich um nicht "verbrauchte" Zeiten der I. Phase verlängert, auch wenn diese sich nicht direkt an die I. Phase anschließt. Ebenfalls zu einer Befristungsverlängerung führen Zeiten der Nichtbeschäftigung z.B. durch Inanspruchnahme von Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, Beurlaubungen (für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten, wobei hiervon maximal zwei Jahre herausrechenbar sind).

Auf beide Phasen finden alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, Beamtenverhältnisse auf Zeit, Privatdienstverträge nach § 57 c und befristete Arbeitsverhältnisse nach anderen Rechtsvorschriften Anrechnung.

Eine neuerliche Änderung - das 6. Gesetz zur Änderung des HRG, verabschiedet am 14. August 2002 - regelt hinsichtlich der Befristung den Übergang vom "alten" zum "neuen" HRG. Nach dieser Übergangsregelung ist es möglich, befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule oder Forschungseinrichtung standen, bis zum 28. Februar 2005 abzuschließen. Damit kann Jedem die Beendigung seiner Promotion in einer angemessenen Zeit ermöglicht werden.

Nach Ausschöpfung der Befristungshöchstgrenzen nach dem HRG kann eine weitere befristete Beschäftigung nur noch nach allgemeinem Arbeitsrecht erfolgen. Hier findet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), als Nachfolger des Beschäftigungsförderungsgesetzes seit dem 1. Januar 2001 in Kraft, Anwendung.

Natürlich steigen die Anforderungen zur Rechtfertigung einer befristeten Beschäftigung mit jedem Verlängerungsantrag. Jede befristete Beschäftigung erfordert daher eine Einzelprüfung.

Letzte Änderung: 02.10.2002 - Ansprechpartner: Webmaster