Bildungsmaßnahmen
Kriterien zur Finanzierung
Nachdem von den Bildungsangeboten der Universität bereits im 1. Halbjahr rege Gebrauch gemacht wurde und auch zahlreiche Anträge außeruniversitärer Anbieter beim Bildungsausschuß eingereicht wurden, sollen nochmals allen Mitarbeitern die Kriterien zur Kenntnis geben werden, nach denen eine Finanzierung der Bildungsmaßnahme vorgenommen wird.
1. Grundsätzliche Bewilligung von Mitteln für Bildungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Auflagen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten erforderlich sind (z.B. Schweißer, Elektrofachkräfte, Arbeitsschutz).
2. Finanzierung von Bildungsmaßnahmen zum Erwerb neuer Kenntnisse zur Bewältigung der Arbeitsaufgaben (z.B. für Arbeitsabläufe in den Bereichen der Dezernate Personalwesen, Finanzangelegenheiten, Technik und Bauplanung, der Arbeitssicherheit, in Prüfungsämtern sowie für Sekretärinnen und Ökonomen).
3. Finanzierung von Bildungsmaßnahmen zur Aktualisierung und Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse.
4. Bei Anträgen aus den Instituten muß eindeutig ersichtlich sein, daß die beabsichtigte Qualifizierung vorrangig der Lehre dient. Bei Anträgen, die in erster Linie für die Qualifizierung auf dem Gebiet der Forschung gedacht sind, werden die Mittel anteilig oder gar nicht bewilligt mit dem Hinweis, nach Möglichkeit Forschungsmittel für die erforderliche Weiterbildung einzusetzen. Ansonsten gelten die Kriterien, wie sie bereits unter Punkt 2 und 3 aufgeführt wurden. Kongreßteilnahmen werden nur in Ausnahmefällen bezuschußt.
Grundsätzliche Bestimmungen zur Weiterbildung sind der Dienstvereinbarung 4/96 zu entnehmen sowie dem Anhang 1 zu dieser Dienstvereinbarung, die im Weiterbildungskatalog 1997 veröffentlicht wurde. Spezielle Fragen können aber auch an das Dezernat Personalwesen gerichtet werden. Ansprechpartnerin ist Rosemarie Beutin, Tel. 67-12021.
Angela Kurzhals