Eine neue Grundordnung
Kommission legte Änderungsentwurf vor, der im Verwaltungshandbuch veröffentlicht ist
Vor einem Jahr trat in Sachsen-Anhalt ein neues Landeshochschulgesetz (LHG) in Kraft. Bis zum 1. April 1999 müssen die Hochschulen ihre Grundordnungen dem neuen Gesetzestext angepaßt haben. Vor diesem Hintergrund setzte das Konzil Ende September 98 eine Kommission, unter Vorsitz von Prof. Dr. Bernt-Peter Robra, zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen ein. Ende Dezember 98 legte sie dem Konzilvorstand eine Synopse zu den Änderungsvorschlägen für die Grundordnung unserer Universität vor. Diese wurde Anfang Januar 99 als C-Rundschreiben im Verwaltungshandbuch veröffentlicht, um eine breite Meinungsbildung zu ermöglichen. Studierende können die Synopse beim Studentenrat oder bei den Konzilmitgliedern einsehen.
Alle Universitätsangehörigen sind aufgefordert, sich an der Diskussion um die neue Grundordnung zu beteiligen und Hinweise an die Konzilmitglieder zu geben, die dann in die öffentliche Beratung im Konzil einfließen sollen.
Öffentliche Beratung der Änderungsentwürfe zur neuen Grundordnung im Konzil am 28. Januar 99, 14 Uhr, Hörsaal A021, Gebäude der Wirtschaftswissenschaft.
Zum Inhalt: Eine Präambel enthält dieser Entwurf nicht. Um sie zu formulieren, sollte erst die Leitbilddiskussion an der Universität zum Abschluß gebracht und in den Fakultäten und Bereichen eine breite Meinungsbildung erfolgt sein, so die Auffassung des Konzilvorstandes und der Kommission.
Die Selbstverwaltung
Für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane Konzil, Senat, Fakultätsräte soll festgeschrieben werden, daß sie in ihrer Mitwirkung nicht an Weisungen, beispielsweise ihrer Vorgesetzen, gebunden sind. Weiterhin sollen künftig die Gleichstellungsbeauftragten den jeweiligen Gremien mit Stimme und Sitz angehören. Beratend kann ein Behindertenbeauftragter an allen Sitzungen der Kollegialorgane teilnehmen. Neu ist, daß der Senat einen Ausländerbeauftragten berufen soll. Als Minderheitsvotum der Kommission wurde der Passus aufgenommen, daß die Mitgliedergruppen der Universität je eine Gruppenvertretung bilden können.
Die Aufgaben des Konzils wurden im Paragraphen 6 ausführlicher als bisher dargelegt. Der Versuch, dies auch für die Aufgabenbereiche des Senats auszuformulieren, sprengte einfach jeden Rahmen, so daß sich die Kommission auf den Verweis zum Landeshochschulgesetz einigte. Neu für das Konzil ist, daß es dem Senat und den Fakultätsräten empfehlen kann, bestimmte Probleme zu behandeln.
Die Mitglieder
Ausführlich wurde über die Zusammensetzung der Kollegialorgane in der Kommission beraten. Dem Konzil werden künftig 27 Professoren, je zehn wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten, fünf sonstige Mitarbeiter und die Gleichstellungsbeauftragte angehören.
Im Senat werden für die Gruppe der Hochschullehrer aus jeder Fakultät ein Vertreter, der Rektor und drei weitere Professoren, zur Wahrung der Professorenmehrheit, vertreten sein, je vier wissenschaftliche Mitarbeiter und Studierende, zwei sonstige Mitarbeiter, die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Sprecher des Studentenrates. Im vorliegenden Entwurf können die drei größten Fakultäten je zwei Senatoren aus der Gruppe der Hochschullehrer wählen. Zur Diskussion stehen noch zwei weitere Modelle von Wahlverfahren: Jede Fakultät bildet einen Wahlkreis und zusätzlich werden drei weitere durch den Zusammenschluß mehrerer Fakultäten gebildet. Oder die drei zusätzlichen Professoren werden in einem fakultätsübergreifenden Wahlkreis durch alle Hochschullehrer der Universität gewählt.
Die Zusammensetzung der Fakultätsräte müssen die Fakultäten in ihren Geschäftsordnungen selbst regeln. Die Dekane sollen nach wie vor für zwei Jahre gewählt werden und nur einmal wiedergewählt werden dürfen.
Die Öffentlichkeit
Hinzugekommen ist der Paragraph 5, der die Öffenlichkeit der Gremienarbeit regelt. Durch die öffentliche Tagung der Gremien kann sich das Verständis innerhalb der Mitgliedergruppen für die Gremienarbeit entwickeln und Intresse an der Mitgestaltung der Universität verstärkt werden.
In den Abschnitten zur Struktur der Universität wurden die im Landeshochschulgesetz genannten zentralen Einrichtungen ergänzt.
An der zweijährigen Amtszeit für den Rektor wurde festgehalten. Ebenso an der Möglichkeit zur zweimaligen Wiederwahl. Der Senat soll dem Konzil zur Wahl in der Regel zwei Kandidaten für das Rektoramt vorschlagen.
Entsprechend des Hochschulgesetzes wurden weibliche und männliche Bezeichnungen in die Grundordnung aufgenommen. Von der Möglichkeit zur Erprobung neuer Organisationsformen (§123 LHG) wurde nicht Gebrauch gemacht.