Mehr Mitglieder in den Gremien
Konzil bestätigte veränderte Grundordnung für die Universität
Einstimmig verabschiedete Ende Januar 1999 das Konzil der Universität eine überarbeitete Grundordnung. In der fast dreistündigen Sitzung diskutierten die Konzilmitglieder rege die vorgelegten Änderungsvorschläge der einzelnen Paragraphen und gaben Ergänzungshinweise. Erarbeitet wurde der Änderungsentwurf von einer Kommission unter Leitung von Prof. Dr. Bernt Robra, die das Konzil Ende September vergangenen Jahres eingesetzt hatte.
Mit Sitz und Stimme
In der veränderten Grundordnung ist beispielsweise festgeschrieben, daß künftig die Gleichstellungsbeauftragten in den Gremien der Selbstverwaltung mit Sitz und Stimme vertreten sind. Damit geht die Grundordnung einen Schritt weiter, als es das Landeshochschulgesetz vorschreibt. Seitens einer Fakultät wurde hier die Gefahr eines zu starken Eingreifens der Grundordnung in Vorschriften, die von den Fakultäten zu regeln seien gesehen. Dabei ginge es nicht um die Gleichstellungsbeauftragten, sondern um den Fakt, daß die Grundordnung vorschreibe, was in den Fakultätssatzungen zu stehen habe.
Für die Universität soll künftig ein Ausländerbeauftragter bestellt werden. Verändert hat sich die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane Konzil und Senat. Sie werden künftig mehr Mitglieder haben, der Senat wächst von gegenwärtig 15 auf 25 Mitglieder und das Konzil auf 53 Mitglieder. Geändert hat sich auch der Wahlmodus für die Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer. Aus jeder Fakultät wird ein Hochschullehrer gewählt. Die darüber zur Wahrung der Professorenmehrheit hinausgehenden drei weiteren Hochschullehrer werden in einem fakultätsübergreifenden Wahlkreis durch alle Hochschullehrer der Universität gewählt.
Ebenfalls neu hinzugekommen ist die Festschreibung, daß diese Gremien sowie die Fakultätsräte universitäts- bzw. fakultätsöffentlich tagen. Damit werden die Transparenz ihrer Arbeit und das Interesse der Angehörigen der Universität an der Mitgestaltung der Hochschule verstärkt.
Keine Erprobungsklausel
In der Diskussion um die Selbstverwaltungsorgane wurde von den Vertretern der Studierenden der Antrag eingebracht, die Erprobungsklausel, § 123 im Landeshochschulgesetz, in Anspruch zu nehmen. Zur Erprobung neuer Organisationsformen in der Selbstverwaltung war die Einführung eines zentralen Kollegialorgans vorgeschlagen worden. Die Konzilmitglieder lehnten diesen Antrag mit großer Mehrheit ab.
Die Überarbeitung der Grundordnung war erforderlich geworden, da das vor einem Jahr in Kraft getretene neue Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt eine Anpassung der Grundordnungen der Hochschulen Sachsen-Anhalts bis 1. April dieses Jahres vorschreibt. Im Verlauf der Diskussion über die Änderungsvorschläge für die Grundordnung der Universität wurde seitens des Konzils zu Protokoll gegeben, daß eine Anpassung an das neue Hochschulgesetz in manchen Punkte nicht realisierbar gewesen sei, da das Gesetz in sich unstimmig sei.