Urlaubsplanung, Resturlaub

31.05.2000 -  

Was ist zu beachten?

Jedes Jahr das selbe: kaum ist Silvester vorbei und der Alltag zieht wieder in die Büros, Seminarräume, Labore und Werkstätten ein, steht er an: der Urlaubsplan. Die Restbräune ist noch nicht verblichen, da soll man sich schon wieder Gedanken um die Verteilung des neuen Urlaubs machen. Warum ist der Urlaubsplan so wichtig? Der bestätigte Urlaubsplan ist Grundlage für einzuleitende Aktivitäten des Beschäftigten. Er ist zwar noch nicht die Genehmigung des Urlaubs, das geschieht erst mit Bestätigung des Urlaubsantrages, aber um den Urlaub kurzfristig zu versagen, müssen schon gute dienstliche Gründe vorliegen. Auch für den Vorgesetzten ist der Urlaubsplan die Grundlage für die Planung der Präsenz in den kritischen Monaten (der Sommer und die Weihnachtszeit sind sicher die sensibelsten Zeiträume). Was passiert eigentlich, wenn es keine Einigung gibt, weil die einzigen beiden Sachbearbeiterinnen mit kleinen Kindern unbedingt zur selben Zeit die Ferien für einen Familienurlaub nutzen wollen? Dann, und nur dann, muß das Dezernat Personalwesen eingeschaltet werden. Erfolgt auch hier keine Einigung, muß ein Mitbestimmungsverfahren beim Personalrat eingeleitet werden.

Immer wieder tauchen Probleme bei der Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr auf. Es gilt der Grundsatz: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. An unserer Einrichtung (ohne Medizinische Fakultät) hat es sich eingebürgert, daß Resturlaub ohne größere Formalien bis zum 30. April des Folgejahres genommen werden kann. Auch eine Übertragung bis zum 30. Juni ist möglich, aber dabei gelten schon erhebliche Restriktionen. Die absolute Ausnahme stellt die Übertragung des Resturlaubs bis zum 30. September dar. Sie sollte nur in Zusammenarbeit mit dem Dezernat Personalwesen erfolgen. Nicht angetretener Urlaub verfällt nach den genannten Zeitpunkten. Eine Urlaubsabgeltung während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist unter keinen Umständen möglich. Auch die Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Im Zweifelsfall gilt immer: erst fragen, bevor eine Lösung im Sinne des Antragstellers nicht mehr möglich ist. Viele Fragen werden sicher schon mit einem Blick in die Dienstvereinbarung, die der Personalrat und die Dienststelle bereits 1996 zur "Planung und Gewährung von Erholungsurlaub" abgeschlossen haben und die im Verwaltungshandbuch, Teil B, unter Punkt 5.2 veröffentlicht wurde, beantwortet. Und was Sie sonst schon immer alles über Ihren Urlaub wissen wollten, erklären Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen des Dezernates Personalwesen.

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