Eingruppierung und Bewährungsaufstieg
Vergütungsordnung und zugewiesene Arbeitsaufgaben sind Basis für Festlegung der Gehaltsgruppe
Mitarbeiter sind häufig verunsichert, wenn es um ihre Eingruppierung geht. Aus ihrer Sicht tun sie genau dasselbe wie ein Bekannter, bekommen dafür aber viel weniger Geld. Zudem verfügen sie noch über einen Hochschulabschluß und kommen damit zu der Überzeugung, daß sie unterbezahlt sind und sich alle Welt gegen sie verschworen hat.
Als erstes ist ein Blick in die Arbeitsplatzbeschreibung sinnvoll. Diese kann im Dezernat Personalwesen eingesehen werden. Dort sind aus der Zuarbeit des Vorgesetzten alle Aufgaben aufgelistet, die dem Mitarbeiter übertragen wurden. Die Personalsachbearbeiterinnen bewerten diese Aufgaben und ordnen die entsprechende Vergütungsgruppe zu. Die Bewertung der Tätigkeiten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung, in der alle Tätigkeitsmerkmale für die Vergütungsgruppen und die dazugehörigen Fallgruppen aufgelistet sind.
Die Mitarbeiterinnen des Dezernates prüfen für jeden einzelnen angegebenen Arbeitsvorgang, welche Anforderungen aus der Vergütungsordnung damit erfüllt sind. Werden beispielsweise gründliche und umfassende Fachkenntnisse benötigt? Sind selbständige Leistungen erforderlich? Ist die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll?
Natürlich sollte jeder verantwortungsvoll und meist auch selbständig arbeiten. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Eingruppierung sind jedoch nicht mit den im alltäglichen Sprachgebrauch verwendeten Begriffen identisch. Hinter jedem Anforderungsmerkmal steht eine spezifische Definition. Maßgeblich für die Eingruppierung ist die Tätigkeit, die dem Angestellten übertragen wurde und die er nicht nur vorübergehend ausübt. Sind dazu noch die festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wie bestimmte Bildungsabschlüsse, steht einer Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe nichts mehr im Wege.
Deklaratorischer Charakter
Die Vergütungsgruppe ist im Arbeitsvertrag festgehalten, hat aber nur deklaratorischen Charakter. Das bedeutet, daß der Mitarbeiter keinen Anspruch auf die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütungsgruppe hat, wenn ihm nicht die entsprechenden Aufgaben übertragen wurden.
Die Übertragung höherwertiger Aufgaben durch den Vorgesetzten kann nur in Abstimmung mit dem Dezernat Personalwesen erfolgen. Werden dem Mitarbeiter eigenmächtig höherwertigere Aufgaben übertragen und macht der Mitarbeiter einen Vergütungsanspruch geltend, kann eine Regreßforderung an den Vorgesetzten möglich werden.
Die Höhergruppierung kann selbstverständlich erst dann erfolgen, wenn die Zustimmungen des Dezernates Personalwesen und des Personalrates vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt können auch erst die höherwertigeren Tätigkeiten übertragen werden.
Derartige Übertragungen können auch vorübergehend erfolgen. Dazu bedarf es jedoch eines sachlichen Grundes sowohl für die Übertragung als auch für die Dauer der Übertragung. Als sachlicher Grund ist stets die Vertretung eines Mitarbeiters einer höheren Vergütungsgruppe anzusehen. Entfällt die sachliche Rechtfertigung der vorübergehenden Übertragung und wird der Arbeitnehmer weiterhin mit diesen höherwertigeren Aufgaben beschäftigt, gilt die höherwertige Tätigkeit als auf Dauer übertragen. Es gilt die im vorigen Absatz bereits dargestellte Verfahrensweise.
Bewährungsaufstieg
In den meisten Vergütungsgruppen ist ein Bewährungsaufstieg vorgesehen. Nach Absolvierung der für diese Fallgruppe vorgeschriebenen Bewährungszeit erfolgt ein Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe. Hat sich der Angestellte während der vorgeschriebenen Zeit den Anforderungen gewachsen gezeigt, ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt. Die Bewährungszeiten sind von unterschiedlicher Dauer. So betragen sie beispielsweise in den Vergütungsgruppen IIa, FG 1a 15 Jahre, IIa, FG 1b 6 Jahre, III, FG 1a 5 Jahre ...
Die Bewährungszeit muß ununterbrochen zurückgelegt sein, wobei Unterbrechungen bis zu sechs Monaten unschädlich sind. Darüber hinaus sind weitere Unterbrechungen wie beispielsweise für die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes oder des Erziehungsurlaubes unschädlich, werden aber auf die Bewährungszeit nicht angerechnet.
Die Dauer der Bewährungszeit in den einzelnen Vergütungsgruppen und Fallgruppen kann bei den Mitarbeiterinnen des Dezernates Personalwesen erfragt werden.
Die Einreihung in die Lohngruppen für Arbeiter erfolgt genauso entsprechend der Tätigkeitsmerkmale des Lohngruppenverzeichnisses. Für die Einreihung in die Lohngruppen ist die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend. Auch in den Lohngruppen sind Bewährungsaufstiege möglich, und dies gleich zweimal. Im Regelfall erfolgt der Aufstieg nach vier Jahren und nochmals nach drei Jahren. Die Mitarbeiterinnen des Dezernates Personalwesen veranlassen unaufgefordert alle notwendigen Formalitäten für die Gewährung des Bewährungsaufstieges.
Bei Unsicherheiten in Sachen Eingruppierung sollte besser einmal mehr im Dezernat Personalwesen nachgefragt werden, denn vor Fehlern ist niemand gefeit.