Bezüge bei Krankheit
Aus dem Dezernat Personalwesen
Jeden von uns kann es einmal treffen. Irgendwann stellt sich ein Zipperlein ein oder das verfluchte Grippevirus hat uns erwischt. Dann heißt es ab ins Bett. Was aber ist bei Krankheit von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten? Im BAT-O bzw. MTArb-O ist geregelt, daß der Beschäftigte, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, Krankenbezüge erhält. Diese werden in den ersten sechs Wochen in Höhe der Urlaubsvergütung gezahlt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erhält der Beschäftigte als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.
Haben Sie Fragen zur Anspruchsdauer bei mehreren Arbeitsunfähigkeitszeiten, wenden Sie sich bitte an das Personaldezernat. Steffi Hanka berät Sie gern zu allen Fragen, die mit Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang stehen. Die Arbeitsunfähigkeit muß unverschuldet sein, d.h., daß beispielsweise das Ausüben von Extremsportarten und ein daraus resultierender Unfall keine Zahlung von Krankenbezügen auslöst.
Beschäftigt trotz Krankseins
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß eine Beschäftigung trotz Krankheit erfolgen kann. Die Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten hängt von der Art der geschuldeten Leistung ab. So kann beispielsweise ein ausschließlich mit Kontrollaufgaben betrauter Maschinenführer trotz Armbruchs arbeitsfähig sein. Die Entscheidung trifft der Arzt.
Krankenbezüge werden auch gezahlt für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation stationär durchgeführt werden.
Sind Sie nun von einer Krankheit heimgesucht, vergessen Sie trotz Unpäßlichkeit bitte nicht, Ihren Anzeige- und Nachweispflichten nachzukommen. Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. bis Dienstbeginn, mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlängert werden muß.
Für eine Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Kalendertagen muß keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dauert die Arbeitsunfähigkeit jedoch länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an erforderlich. Diese ist spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle, in der Regel dem Vorgesetzten vorzulegen, der die Verantwortung trägt, dass sie an das Personaldezernat weitergeleitet wird. Vergessen Sie bitte auch nicht, Ihrer Krankenkasse den für sie bestimmten Teil der Krankmeldung zuzusenden. Erfolgt eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, ist ebenfalls eine unverzügliche Meldung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen.
Anzeigepflicht nachkommen
Wegen Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten wurden in den letzten Jahren wiederholt Ermahnungen bzw. Abmahnungen ausgesprochen. Bitte sparen Sie sich und uns diesen zusätzlichen Streß und halten Ihre Pflichten genau ein.
Um zu verhindern, daß in bestimmten Fällen die Wiederaufnahme der Bezügezahlung nicht rechtzeitig erfolgt, melden Sie sich bitte wieder zurück, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben. Ein Anruf im Personaldezernat genügt.
Wurde Ihnen eine stationäre Kurmaßnahme bewilligt, haben Sie dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen.
Zu dieser gesamten Problematik ist im Verwaltungshandbuch, Teil B, unter 5.15 Allgemeine Personalangelegenheiten ein B-Rundschreiben veröffentlicht.
Doch nicht nur Mitarbeiter kann das Zipperlein packen. All zu oft sind auch deren Kinder von Husten, Schnupfen, Windpocken oder Röteln geplagt. Sie bedürfen in solchen Fällen einer besonderen Beaufsichtigung, Pflege und Betreuung und damit ein Fernbleiben der Eltern von der Arbeit. Dazu werden wir Sie in der nächsten Ausgaben informieren.
Abschließend wünschen wir natürlich allen Lesern: Bleiben Sie schön gesund!