Wenn das Kind krank ist
Aus dem Dezernat Personalwesen
Berufstätige Väter und Mütter sind manchmal durch Probleme mit kranken Kindern belastet. Kranke Kinder erfordern oftmals eine Beaufsichtigung, Pflege und Betreuung und damit ein Fernbleiben von der Arbeit durch die Eltern.
Arbeiter und Angestellte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes von der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist, daß eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld beträgt in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens zehn Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 20 Arbeitstage. Während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
Übertragung des Anspruchs
Kann ein Erziehungsberechtigter die Freistellung nicht in Anspruchs nehmen, besteht die Möglichkeit der Übertragung des Anspruch auf Freistellung für längstens zehn Arbeitstage auf den anderen Erziehungsberechtigen des Kindes. Voraussetzung dazu sind ein Antrag an das Dezernat Personalwesen und die Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, daß der bei ihm Beschäftigte die Freistellung nicht in Anspruch nehmen kann. Die Abstimmung mit der Krankenkasse hat durch den Antragsteller zu erfolgen.
Besteht oder bestand für den Arbeiter oder Angestellten im laufenden Kalenderjahr kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V (beispielsweise für Privatversicherte), so kann eine Freistellung nach § 52, Buchstabe e, Doppelbuchstabe bb BAT-O von der Arbeit für vier Kalendertage im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Auch hier ist die Bescheinigung des Arztes über die notwendige Pflege oder Betreuung des Kindes vorzulegen.
Sind diese Freistellungstage ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit der Gewährung einer kurzfristigen Freistellung unter Wegfall der Bezüge durch den Arbeitgeber nach § 52 BAT-O bzw. § 33 MTArb-O, wenn die dienstlichen Interessen dies gestatten. Diese Freistellung bedarf des Antrages des Arbeitnehmers und der Zustimmung des Arbeitgebers.
Für Beamte Sonderurlaub
Beamten soll auf Antrag zur notwendigen häuslichen Betreuung eines erkrankten Kindes Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge (§ 22 Abs.2 UrlVO) für insgesamt sechs Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden für insgesamt zehn Arbeitstage gewährt werden. Voraussetzung ist, daß der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des erkrankten Kindes deshalb übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht.
Bei Krankheit des Kindes hat eine sofortige Meldung der Abwesenheit im Bereich zu erfolgen, eine Kopie des Krankenscheins ist dem Dezernat Personalwesen zusammen mit dem Antrag auf Freistellung unverzüglich zuzuleiten. Der Vorgesetzte des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin hat entsprechend Anlage 1 zum B-Rundschreiben vom 8. 3. 2000 die Abwesenheit wegen Krankheit des Kindes zu melden.
Scheuen Sie sich auch zu dieser Problematik nicht, Fragen an das Dezernat Personalwesen zu richten. Im Falle von eigener Krankheit und Kuren wenden sich Angestellte bitte an Steffi Hanka, Beamte an Bärbel Riedel, zu Fragen der Freistellung bei Krankheit des Kindes fragen Sie ihre zuständige Personalsachbearbeiterin.