Zur Annahme von Belohnungen und Geschenken

30.04.2001 -  

Aus dem Dezernat Personalwesen

Alle im öffentlichen Dienst Beschäftigten, ob Beamte, Angestellte oder Arbeiter, dürfen ohne Zustimmung des Dienstherrn/Arbeitgebers keine Belohnungen und Geschenke in bezug auf ihre Tätigkeit annehmen. Sie sind verpflichtet, Gegenstände, die ihnen ohne ihren Willen zugesandt werden, unverzüglich zurückzugeben. Außerdem müssen alle Beschäftigten, denen Belohnungen und Geschenke in bezug auf die dienstliche Tätigkeit angeboten werden, dies dem Dienstherrn/Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitteilen.

Nicht beeinflußbar

Mit den Regelungen in § 70 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt, § 10 BAT-O und § 12 MTArb-O soll gesichert werden, daß die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eine uneigennützige und unbestechliche Tätigkeit leisten und es soll bereits der Anschein vermieden werden, daß die Beschäftigten im öffentlichen Dienst in ihrer dienstlichen Tätigkeit durch Geschenke oder Belohnungen beeinflußbar sind. Die Bestimmungen sind deshalb strikt anzuwenden, und sie werden weit ausgelegt.

Die Universität hat ihre Position im B-Rundschreiben "Annahme von Belohnungen und Geschenken" vom 19. Februar 2001 dargelegt und auch Hinweise zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen gegeben. Es soll deshalb nur auf einige Probleme hingewiesen werden.

Was unter Geschenken und Belohnungen zu verstehen ist, was es bedeutet, ein Geschenk oder eine Belohnung anzunehmen, wie, falls erforderlich, die Genehmigung dazu einzuholen ist und vieles mehr ist ausführlich in dem B-Rundschreiben nachzulesen.

Geschenke und Belohnungen sind z.B. nicht nur die Einladung zu Essen, zum Bar- oder Theaterbesuch, die Gewährung eines unüblich hohen Rabatts bei Käufen, ein zu niedrig verzinstes Darlehn, sondern auch das Preisgeld im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Ehrung sowie die übermäßig hohe Vergütung bei Nebentätigkeiten wie Gutachten, Vorträge, Beratung usw.

Die Abgrenzung zu einem persönlichen Geschenk und dem Geschenk, welches in bezug auf die dienstliche Tätigkeit gewährt wird, ergibt sich bereits aus der Tätigkeit, die die Person ausübt, der das Geschenk oder die Belohnung zugewendet wird. Je verantwortlicher die Tätigkeit ist, die ausgeübt wird und je mehr Entscheidungsbefugnis der Beschäftigte hat, desto höhere Anforderungen sind an die Prüfung der genannten gesetzlichen Bestimmungen zu stellen. Deshalb haben diese Beschäftigten eine besondere Zurückhaltung zu wahren. Der erforderliche Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit liegt bereits vor, wenn die dienstliche Tätigkeit für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist. Es ist also zu prüfen, ob dem Betreffenden das Geschenk oder die Belohnung auch zugewendet worden wäre, wenn der nicht die dienstliche Position inne hätte. Darlegungspflichtig für eine solche Ausnahme ist der jeweilige Beschäftigte.

Nicht übertrieben handhaben

Geschenke und Belohnungen gelten auch dann als dem Beschäftigten zugewendet, wenn sie über seine Familienangehörigen an ihn herangetragen werden oder seiner Familie zugewendet werden.

Für Angestellte und Arbeiter enden die Pflichten nach § 10 BAT-O und §12 MTArb-O mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unzulässig ist es aber, wenn sich der Beschäftigte während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in bezug auf seine Tätigkeit Vorteile für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses versprechen läßt.

Für Beamte gilt die Regelung des §70 BG LSA auch für die Zeit des Ruhestandes.

Die Universitätsleitung hat aber auch deutlich gemacht, daß die Vorschriften nicht kleinlich und übertrieben gehandhabt werden sollen. So gilt die Annahme der üblichen Geschenke (Blumen, kleine Aufmerksamkeiten) zu Geburtstagen, Jubiläen sowie die Bewirtung zu offiziellen Empfängen bzw. Amtseinführungen u.ä. oder Werbege-schenke wie Kalender, Kugelschreiber, Notizbücher oder sonstige Zuwendungen im Wert von bis zu 10 DM/5 Euro als genehmigt. Im Zweifelsfall sollte sich der Betroffene mit den Mitarbeitern des Dezernates Personalwesen beraten.

Im übrigen beantworten die Mitarbeiter des Dezernates Personalwesen gern Fragen zur aufgeworfenen Problematik.

Letzte Änderung: 30.04.2001 - Ansprechpartner: Webmaster