Erziehungsurlaub ist "out" - Elternzeit ist "in"

04.10.2001 -  

Neuregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes erlaubt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für Kinderbetreuung

Es wird in allen Medien viel geredet und geschrieben von der Gleichberechtigung der Frau und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß die Wirtschaft an einer strikten Trennung von Karriere und Familie scheitern wird. Für Männer und Frauen gilt gleichermaßen: Es zählen nicht mehr nur "knallharte" Managerfähigkeiten, sondern auch soziale Kompetenz. Die kann auch durch Kinderbetreuung erworben werden und sollte nicht gering geschätzt werden.

Auf diese Entwicklung hat der Gesetzgeber reagiert. Seit dem 1. Januar 2001 gilt ein verändertes Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzG). Es enthält Regelungen zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld und Elternzeit. Die Neufassung gilt für alle Kinder, die am 1. Januar 2001 oder später geboren wurden oder werden. Wurde das Kind vor dem 1. Januar 2001 geboren, sind die bisherigen Vorschriften des BErzG weiter anzuwenden.

Den Begriff "Erziehungsurlaub" gibt es nicht mehr. Er wird durch die "Elternzeit" abgelöst. Die Elternzeit birgt viel mehr Möglichkeiten der Kinderbetreuung als der herkömmliche Erziehungsurlaub. Auch Neuregelungen in bezug auf Dauer und Höhe des Erziehungsgeldes sind in der Neufassung des Gesetzes enthalten.

Erziehungsgeld

Nach wie vor gilt, daß das Erziehungsgeld maximal für zwei Jahre 600 DM monatlich (= 307 Euro) gezahlt werden kann. Dabei wurden neue Einkommensgrenzen festgesetzt. Neu ist jedoch, daß das Erziehungsgeld bei der Inanspruchnahme von nur einem Jahr Elternzeit auf 900 DM (= 460 Euro) erhöht werden kann. Genauere Informationen geben die Erziehungsgeldstellen. Bei der Ausfüllung der notwendigen Bescheinigungen stehen die Kolleginnen des Dezernates Personalwesen gerne zur Seite.

Durch das Gesetz wird nunmehr ein Rechtsanspruch auf Elternzeit festgeschrieben. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei ein Anteil von zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers in der Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden kann.

Durch die Neuregelung des Gesetzes sind eine Menge von Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Neben der zeitlichen Dauer entsteht eine Variationsmöglichkeit dadurch, daß die Elternzeit auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden kann. Darüber hinaus ist Teilzeitarbeit von 15-30 Stunden wöchentlich erlaubt. Die einzige Beschränkung ergibt sich durch die Gesamtdauer der Elternzeit von drei Jahren für jedes Kind. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 des Mutterschutzgesetzes wird regelmäßig auf diese Begrenzung angerechnet.

Die Teilzeitarbeit beim selben oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Bei der Beantragung von Beurlaubungen oder Teilzeitarbeit sind strenge Fristen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzuhalten. Sie sind im Gesetz oder im entsprechenden B- Rundschreiben nachzulesen. Wichtig ist, daß eine Einigung erzielt wird. Es ist auch eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer möglich. Das erscheint jedoch angesichts der langen Laufzeiten eines Verfahrens eine nicht praktikable Lösung zu sein, um die Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung zu gewährleisten. Ausdrücklich gewarnt wird vor einer eigenmächtigen Durchsetzung der beantragten Teilzeitarbeit.

Der Arbeitgeber kann eine beantragte Teilzeitarbeit nur aus dringendem betrieblichen Grund ablehnen. Dazu gibt es noch keine Rechtsprechung, hier wird aber die Belastung des Arbeitgebers durch die beantragte Teilzeitarbeit ausschlaggebend sein. Gründe sind z.B., wenn für den verbleibenden Stellenanteil kein Ersatz gefunden werden kann oder der Aufwand der Umorganisation unangemessen hoch ist.

Nach der Elternzeit kann die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter zu seiner vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden, in der Regel jedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Genauere Regelungen beinhalten das BErzG und die Tarifverträge. Das B-Rundschreiben zur Elternzeit enthält ebenfalls Erläuterungen, die den Mitarbeitern eine Orientierung erleichtern sollen. Und die Mitarbeiterinnen des Dezernates Personalwesen beantworten ebenfalls gern Fragen.

Letzte Änderung: 04.10.2001 - Ansprechpartner: Webmaster