Von Arbeitsbefreiungen und Sonderurlaub

08.01.2002 -  

Aus dem Dezernat Personalwesen

Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub - zwei Worte, bei denen man sofort an Sonne, Strand und Erholung denken möchte. Aber gemeint seien hier Freistellungen und Sonderurlaub außerhalb des tariflichen Erholungsurlaubs.

Die Freistellung

Geregelt sind die Freistellungen in §52 des BAT-O bzw. §33 des MTArb-O und in der Urlaubsverordnung (UrlVO). Dabei ist immer zwischen der bezahlten und unbezahlten Freistellung zu unterscheiden. Für beide gilt, dass die dienstlichen Belange eine Arbeitsbefreiung gestatten. In der Regel reicht hierfür die Bestätigung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten.

Wofür und wie lange kann bezahlt freigestellt werden?
Beispielsweise für die Niederkunft der Ehefrau und das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum jeweils einen Arbeitstag. Beim Tod des Ehegatten, Kindes oder eines Elternteils können in zeitlicher Nähe zum Ereignis zwei Tage freigestellt werden. Auch für ärztliche Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, kann eine Freistellung erfolgen. Dafür sind aber eine Begründung und ein Nachweis der Abwesenheitszeit erforderlich. Bis zu drei Tage stehen für sonstige dringende Fälle und für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke bezahlt zur Verfügung, bei mehreren derartiger Veranstaltungen bis fünf Tage. Dieser Freistellung liegen Kriterien wie die aktive Teilnahme an festgelegten sportlichen Veranstaltungen oder die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, wenn diese von staatlicher oder kommunaler Stelle durchgeführt werden und für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sind, zugrunde. Bis zu drei Monaten kann für eine fremdsprachliche Aus- und Fortbildung bezahlt freigestellt werden. Notwendig ist aber die Zustimmung des Kultusministeriums und die Anerkennung des dienstlichen Interesses.

Wofür und wie lange kann unbezahlt freigestellt werden?
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder zur Pflege des erkrankten Kindes (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) beispielsweise. Für max. 14 Kalendertage kann kurzfristig in begründeten Fällen freigestellt werden und durch die Anrechnung der Vergütung für den Monat November, des so genannten "Weihnachtsgeldes", stehen bis zu 28 Arbeitstage für eine unbezahlte Freistellung zur Verfügung.

Der Sonderurlaub

Der Sonderurlaub ist in §50 des BAT-O bzw. §55 des MTArb-O geregelt und wird auf Antrag unbezahlt für maximal fünf Jahre gewährt, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut wird oder ein pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich gepflegt wird. Für letzteren Sachverhalt ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Ebenfalls kann Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie Annahme einer Vertretungsprofessur, Praktikum in einem Betrieb, Forschungsaufenthalt im Ausland oder aber private Angelegenheiten gewährt werden. Dienstlichen Belangen darf der Sonderurlaub jedoch nicht entgegenstehen. Eine Verlängerung ist möglich.

In jedem der Fälle ist ein vom Dienstvorgesetzten unterzeichneter Antrag auf Freistellung oder Sonderurlaub an das Dezernat Personalwesen zu richten. Die entsprechenden Formulare sind über die Uni-Homepage unter Verwaltung, Dezernat Personalwesen und Formulare zu finden. Hier können auch weitere Freistellungsmöglichkeiten benannt und/oder geprüft werden. Zu beachten ist, dass in manchen Fällen Fristen zur Antragstellung zu wahren sind. Erst nach Bestätigung durch das Dezernat Personalwesen können die Freistellung oder der Sonderurlaub wirksam werden. Wenn Sie unsicher sind, schauen Sie im B-Rundschreiben 5.15 nach oder fragen Sie und bitte haben Sie Verständnis, dass erforderliche Nachweise abgefordert werden müssen.

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