Reform der Zusatzversorgung

09.04.2002 -  

Der Personalrat informiert

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost gibt es seit dem 1. Januar 1997 die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Diese wird durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährt. Der Anspruch einer Versicherungsrente ist nach § 38 der Satzung an eine Wartezeit von fünf Jahren (60 Umlagemonate) gebunden. Um den rentennahen Jahrgängen im Tarifgebiet Ost, die die Wartezeit nicht mehr erfüllen konnten, dennoch eine Versicherungsrente zu ermöglichen, wurde eine Härtefallregelung vereinbart. Sie beinhaltet, daß bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine Leistung in der Höhe erfolgt, wie sie dem Beschäftigten als Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre. Weil die Wartezeit seit dem 1. Januar 1997 regelmäßig erfüllt sein wird, hat diese Härtefallregelung ihre Bedeutung seit dem 31. Dezember 2001 für Neurentnerinnen und Neurentner verloren.

Die Härtefallregelung findet jedoch auch noch bis zum 2. Dezember 2002 Anwendung, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem 1. Januar 1997 auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung oder auf Grund eines aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlaßten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und sie vom 1. Januar 1997 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen pflichtversichert gewesen sind. Unberücksichtigt bleiben allerdings in der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost die Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 gearbeitet worden sind.

Punktemodell

Im November 2001 haben sich die Tarifvertragsparteien über eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst geeinigt. Das seit 1967 bestehende Gesamtversorgungssystem wird durch ein Punktemodell abgelöst. Ausschlaggebend für die Höhe der späteren Versorgung ist nicht mehr das Endgehalt, sondern das erzielte Lebenseinkommen. Mit dem Systemwechsel wird zugleich der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung zum Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung gemäß § 10 a bzw. Abschnitt XI Einkommenssteuer-Gesetz geebnet. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird rückwirkend zum 31. Dezember 2001 geschlossen. Aus dieser Schließung ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf laufende Versorgungsleistungen und bisher erworbene Anwartschaften im Tarifgebiet Ost.

Zusatzversorgungsleistungen, die auf Grund der Härtefallregelung bis zum 31. Dezember 2001 gezahlt wurden, werden in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Sie entsprechen 0,03125 % der Summe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das der Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Bisher erworbene Anwartschaften werden in das neue System überführt, d.h. ab dem 1. Januar 2002 ist mindestens der Zahlbetrag aus der Zusatzversorgung garantiert, der am 31. Dezember 2001 zu zahlen gewesen wäre.

Arbeitsentgelt und Alter

Das Umwandlungsverfahren legt die Differenz zwischen der maximal erzielbaren Gesamtversorgung und der nach einem speziellen Schätzverfahren prognostizierten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde. Der Differenzbetrag ist die sogenannte Volleistung. Die anzusetzende höchstmögliche Gesamtversorgung pro Monat beträgt 75 % des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgelts und ist unabhängig von tatsächlich zurückgelegten Zeiten bzw. von den Zeiten, die noch erreicht werden könnten. Von der Volleistung werden 2,25 % für jedes Jahr, in dem eine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestand, berechnet und in Entgeltpunkte für das neue System umgewandelt.

Wesentliche Größen zur Ermittlung der Betriebsrente sind das individuelle Jahresarbeitsentgelt und der Altersfaktor. Dieser reicht von 3,1 für das Beschäftigungsjahr nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 0,8 für das Beschäftigungsjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres. Das Produkt dieser beiden Größen multipliziert mit einem Faktor 0,4 % und dividiert durch 12 ergibt die monatliche Rente für ein Jahr der Beitragsentrichtung. Die Gesamtrente bei Erreichung des 65. Lebensjahres folgt aus der Summe dieser einzelnen Jahresscheiben, die (bei konstantem Jahresentgelt) infolge des Altersfaktors immer mehr abgeschmolzen werden. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht mehr auf die Betriebsrente angerechnet. Alle nach dem neuen System gezahlten Renten werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres um ein Prozent angehoben.

Mit Abschluß noch warten

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die erworbenen Betriebsrentenansprüche erhalten, sofern die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht wurde. Im Tarifgebiet Ost zahlen die Arbeitgeber zur Zeit ein Prozent der Bruttogehälter als Umlagen an den Abrechnungsverband der VBL-O. Arbeitnehmerbeiträge zur VBL-O sind derzeit nicht zu zahlen.

Obwohl die Voraussetzungen zur Vereinbarung einer förderfähigen privaten Altersversorgung durch die Umwandlung des Gesamtversorgungsystems in ein neues Betriebsrentensystem geschaffen wurden, ist eine freiwillige Entgeltumwandlung und Einzahlung in eine gesonderte betriebliche Altersversorgung noch nicht möglich. Verhandlungen sind jedoch vereinbart. Deshalb ist es sinnvoll, mit dem Abschluß einer privaten Altersversorgung noch zu warten. Die Frist endet am 31. Dezember 2002.

Letzte Änderung: 09.04.2002 - Ansprechpartner: Webmaster