Ist die Personalversammlung nicht für alle da?
Der Personalrat informiert
"Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich." So ist es im § 47 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG LSA) festgeschrieben. Damit ist eigentlich klar, wer an der Personalversammlung teilnehmen darf. Durch die Qualität "nicht öffentlich" ist auch festgelegt, wer nicht daran teilnehmen darf.
Leider gibt es aber im Alltag unserer Universität immer noch Unklarheiten über den Status dieser Veranstaltung, über die Rechte und Pflichten, die sich im einzelnen daraus ergeben.
§§ 48 bzw. 49 PersVG LSA schreiben folgendes vor:
- Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen.
- Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt.
- Finden Personalversammlungen ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
- Den Beschäftigten werden die notwendigen Kosten der Reise zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
Teilnahme ermöglichen
Daraus ergeben sich verschiedene Folgerungen. Zum einen ist der Personalrat verpflichtet, die Personalversammlung inhaltlich so zu gestalten, daß diese gesetzlich verbrieften Möglichkeiten der Teilnahme durch die Beschäftigten auch gerechtfertigt sind.
Zum andern sind die Dienstvorgesetzten verpflichtet, alles zu tun, damit die Beschäftigten an der Personalversammlung teilnehmen können. Darüber hinaus haben sie alles zu unterlassen, was die Beschäftigten der Universität an einer gewünschten Teilnahme hindern könnte. Andernfalls handelt es sich um einen Rechtsverstoß gegen das Personalvertretungsgesetz unseres Landes. Werden Beschäftigte, die an der Personalversammlung teilnehmen oder teilnehmen wollen, unter Rechtfertigungsdruck gebracht, handelt es sich bereits um einen solchen Rechtsverstoß. Nur die wichtigsten dienstlichen Obliegenheiten haben Vorrang, wie z.B. Prüfungstermine oder Lehrveranstaltungen. Intern anberaumte Dienstberatungen, allgemeine universitätsinterne Sprech- und Öffnungszeiten genießen diesen Vorrang jedoch nicht. Gegebenenfalls bedarf es einer Klärung mit dem Personalrat.
Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts muß es das Ziel sein, die Tagesordnung einer Personalversammlung so zu gestalten, daß wichtige und für das Geschehen in und um die Universität interessante Themen erörtert werden. Für die entsprechende Vorbereitung benötigt der Personalrat allerdings auch Kenntnis über die Wünsche und Vorstellungen der Beschäftigten, was auf der Tagesordnung erscheinen soll. Am überzeugendsten sind Personalversammlungen auf hohem inhaltlichen Niveau. Dazu kann und sollte jeder seinen entsprechenden Beitrag leisten, die Dienststellenleitung, der Personalrat, aber auch die Beschäftigten der Universität.
Ganz besonders rufen wir als Personalrat daher die Beschäftigten auf, Themenschwerpunkte, Forderungen und Erwartungen für die nächste Personalversammlung zu benennen. Diese findet übrigens im Juni 2002 statt. Ort und genauer Termin werden rechtzeitig bekanntgegeben.