Ansprüche geltend machen

11.07.2002 -  

Das Dezernat Personalwesen informiert

An dieser Stelle soll auf die Frage der tariflichen Ausschlußfrist für das Geltendmachen von Ansprüchen hingeweisen werden. Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte der Universität als Angehörige des öffentlichen Dienstes sind tarifliche Ausschlußfristen festgelegt.

Rechtliche Grundlage bilden der BAT-O für Angestellte und der MTArb-O für Arbeiter. Hier ist in § 70 (BAT-O) und in § 72 (MTArb-O) festgelegt, daß Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind. Diese Frist ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bindend und erfaßt alle Ansprüche, die in einem sachlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen.

Aus Arbeitgebersicht fallen hierunter in erster Linie Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus entstandenen Überzahlungen.

Die Ansprüche des Arbeitnehmers sind umfangreicher. Hierzu zählen materielle Ansprüche wie die auf Zahlung der vereinbarten Vergütung (z. B. nach der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten), auf Zulagen und Zuschläge, auf Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Übergangsgeld und auf Zuwendung. Aber auch ideelle Ansprüche, wie der Anspruch auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses, gehören dazu.

Entscheidend für den Beginn der Ausschlußfrist ist die Fälligkeit einer Zahlung (Regelfall) oder die Kenntnisnahme einer Zahlung. So müssen Beanspruchende ihre Berechtigung auch erkennen können, um prüfen zu können, ob die Zahlung alle Bestandteile enthält, z. B. nach der Heirat die Erhöhung des Ortszuschlages und/oder die Steigerung in der Lebensaltersstufe.

Zu erwähnen bleibt noch, daß die Schriftform bei Angestellten zwingend erforderlich ist. So reicht es z. B. nicht, daß die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Dezernat Personalwesen telefonisch auf eine fehlerhafte Gehaltsabrechnung hinweist, sondern die konkrete Forderung ist im Dezernat Personalwesen schriftlich geltend zu machen.

Für Arbeiterinnen und Arbeiter ist die Schriftform nicht vorgeschrieben, aber dennoch zu empfehlen.

Auf die Regelungen zu den Ausschlußfristen für Beamte soll nicht eingegangen werden, da hierfür je nach Inhalt verschiedene Gesetze anzuwenden sind.

Letzte Änderung: 11.07.2002 - Ansprechpartner: Webmaster