Zum Mutterschutzrecht
Aus dem Dezernat Personalwesen
Im "Zweiten Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts", das am 20. Juni 2002 in Kraft trat, erfolgten punktuelle Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), in deren Mittelpunkt die Änderung der Mutterschutzfristen steht. So wurde § 6 Absatz 1 des MuSchG neu gefaßt. Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung betragen künftig einheitlich 14 Wochen, in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Bisher verfielen die Tage der sechswöchigen Schutzfrist, die das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kam. Mit der Neuregelung können diese Tage im Anschluß an die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Entbindung beansprucht werden. Das neue Gesetz gilt, da es keine Übergangsvorschriften enthält, mit Inkrafttreten. Damit können Frauen, die sich am 20. Juni 2002 noch im Mutterschutz befanden und frühzeitig entbunden hatten, die entsprechende Verlängerung der Schutzfrist beanspruchen.
In § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz1 MuSchG werden die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld geregelt. Berechnungsgrundlage stellt das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate oder letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft dar. Zu berücksichtigen sind auch dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten, wenn diese nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Neu geregelt zum Erholungsurlaub ist, daß Frauen, die ihren Urlaub vor Beginn der Schutzfrist nicht oder nicht vollständig erhalten haben, diesen (Resturlaub) im Anschluß an die Schutzfrist im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr in Anspruch nehmen können. Schließt sich an die Mutterschutzfrist Elternzeit an, kann der Resturlaub unter Umständen auch noch später beansprucht werden.