Anzeige und Nachweispflicht von Arbeits- oder Dienstunfähigkeit
Aus dem Personaldezernat
Leider kommt es immer wieder vor, daß Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben, aber keine Meldung im Dezernat Personalwesen vorliegt. Dieser Sachverhalt ist einem unentschuldigtem Fehlen gleichzusetzen.
Im Verwaltungshandbuch, Teil 2, 5.15 – Allgemeine Personalangelegenheiten, sind mit B-Rundschreiben vom 8. März 2000 die Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeits- und Dienstunfähigkeit geregelt. Für eine Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bis zu drei Tagen muß keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, eine Meldung an das Dezernat Personalwesen ist jedoch immer erforderlich. Das entsprechende Formular dafür ist im Internet (www.uni-magdeburg.de/k3/verwaltung/formulare/antragsformulare-A_A.shtml).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist vom ersten Tag an eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dazu folgendes Beispiel: Fehlt jemand am Freitag und ist am Montag noch nicht wieder arbeitsfähig, benötigt er eine ärztliche Bescheinigung ab Freitag. Ob der Arzt immer gewillt ist, rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, ist fraglich. Es ist deshalb immer abzuwägen, ob man sich gleich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen läßt oder ob abzusehen ist, daß man nach drei Tagen wieder fit ist.
Eine Regelung, wie oft man diese drei Tage in Anspruch nehmen kann, gibt es nicht. Besteht jedoch der Verdacht des Mißbrauchs dieser Regelung, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Fehltag an zu verlangen.
Ein Hinweis: Ab und zu wieder einmal in das Verwaltungshandbuch schauen! Dort sind viele arbeitsrechtliche Tatbestände geregelt, über die man stets informiert sein sollte.