Neue Regelungen zu Minijobs

06.11.2003 -  

Aus dem Dezernat Personalwesen

Für geringfügig Beschäftigte traten am 1. April 2003 einige Veränderungen in Kraft. An der Universität üben hauptsächlich Studenten als wissenschaftliche Hilfskraft oder studentische Aushilfskraft solche "Minijobs" aus.

Entgeltgrenze/Sozialabgaben und Steuern

Die Grenze für geringentlohnte Beschäftigungen wurde von monatlich 325 Euro auf 400 Euro angehoben. Auf die wöchentliche Arbeitszeit kommt es nicht mehr an, d. h. die Beschränkung auf 15 Stunden pro Woche ist entfallen.

Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben in Höhe von 23% (12% Rentenversicherung, 11% Krankenversicherung) und 2% Pauschalsteuer. Die Universität hat die Besteuerung über die Lohnsteuerkarte gewählt, so dass die Pauschalsteuer nicht anfällt. Die Lohnsteuer wird nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben. Die Höhe des Steuerabzugs hängt somit von der Steuerklasse ab.

Die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird die Grenze von 400 Euro überschritten, fallen für den Beschäftigten Sozialabgaben an.

Neu ist, dass ein Nebenjob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt. Bei zwei oder drei Nebenjobs ist dagegen nur der erste sozialversicherungsfrei.

Gleitzonenregelung

Für Arbeitsentgelte von 400,01 Euro bis 800,00 Euro wurde eine so genannte "Gleitzonenregelung" eingeführt. In dieser Gleitzone fallen für den Arbeitnehmer Sozialabgaben an, die jedoch auf der Grundlage eines abgesenkten Arbeitsentgeltes berechnet werden. Der Arbeitgeber führt dagegen den vollen Beitrag für die Sozialversicherung auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgeltes ab. Nähere Angaben dazu sind im B-Rundschreiben "Hinweise und Informationen zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse..." vom 7. Mai 2003 enthalten, welches in der Internetausgabe des Verwaltungshandbuches eingesehen werden kann.

Kurzfristige Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung (zwei Monate oder 50 Tage) ist nahezu unverändert erhalten geblieben. Diese Beschäftigung ist nach wie vor sozialabgabenfrei. Die Einhaltung des zeitlichen Umfanges wird jetzt im Kalenderjahr geprüft.

Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer

Die Neuregelungen erfordern auch vom Beschäftigten ein besonderes Maß an Verantwortung. Bei der Aufnahme der Tätigkeit erfolgt eine Abfrage zu weiteren Beschäftigungen an und außerhalb der Universität. Jede Veränderung ist rechtzeitig dem Dezernat Personalwesen anzuzeigen.

Die Lohnsteuerkarte gehört zu den Einstellungsunterlagen und muss mit vorgelegt werden. Falls sie nicht sofort zur Verfügung steht, weil sie noch bei einem anderen Arbeitgeber vorliegt, kann vorab eine von diesem Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, evtl. Steuerfreibeträge) eingereicht werden. Die Anmeldung des Arbeitsverhältnisses bei der Bezügestelle kann erst erfolgen, wenn die Einstellungsunterlagen vollständig vorliegen.

Letzte Änderung: 06.11.2003 - Ansprechpartner: Webmaster