Zum Mitbestimmungsrecht

06.11.2003 -  

Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit überarbeitet

Die enge zeitliche Lage verschiedener Veranstaltungen und damit verbunden die notwendige Reinigung von ca. 40 Gästezimmern machte die Beschäftigung der Reinigungskräfte und der Leiterin der Gästeetage an unserer Universität an einem Samstag erforderlich. Es war der 25. August 2001. Der PR UNI hat dies erst im Nachhinein und zufällig erfahren, und konnte mit der Dienststellenleitung keine Einigung darüber erzielen, dass dies ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand ist. Also fasste der PR UNI folgerichtig den Beschluss, diesen Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht klären zu lassen. Zuständig dafür ist die Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht. Beim Verwaltungsgericht gibt es keine Urteile, sondern Beschlüsse. Fast zwei Jahre später - nach diesem 25. August 2001 - liegt nun der Beschluss dazu - verkündet am 1.Juli2003 - vor: "Es wird festgestellt, dass die von den Beschäftigten ... (hier werden die Namen der Mitarbeiterinnen genannt - Anmerkung der Autorin) am Samstag, dem 25. August 2001 geleistete Arbeit von der Ziffer 3.2 der Dienstvereinbarung vom Oktober 1998 nicht voll gedeckt gewesen ist, so dass dadurch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden ist."

Kein Selbstzweck

Nun ist eine Mitbestimmung (geregelt im §61 Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) kein Selbstzweck schlechthin. In den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes heißt es: "Schutzzweck der Mitbestimmung ist es, eine physische oder psychische Überbeanspruchung sowie unzumutbare Freizeitverluste der betroffenen Beschäftigten zu verhindern..." Und weiterhin heißt es: "Die von den Reinigungskräften geforderte Samstagsarbeit ist mitbestimmungspflichtig gewesen."

Die Kosten des Verfahrens gingen zu Lasten der Dienststelle. Der PR UNI hofft, dass er zukünftig bei allen mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen rechtzeitig einbezogen wird, damit er zum Schutz der Beschäftigten wirksam werden kann.

Unabhängig von der Klärung dieses Rechtsstreites haben sich die Dienststelle (Dezernat Personalwesen) und der PR UNI zusammengesetzt und die bestehende Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung überarbeitet. Diese wurde nun mit Datum vom 14. August2003 im Verwaltungshandbuch Teil 2, B-Rundschreiben, unter 5.1. veröffentlicht. Neu ist darin unter Punkt 4.2.2. die Vereinbarung einer Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag von 6.00 bis 20.00 Uhr und Samstag von 6.00 bis 13.00 Uhr.

Trotz der Einbeziehung des Samstags in die Rahmenarbeitszeit gilt, dass Arbeit nur im Ausnahmefall auf Anweisung des Vorgesetzten geleistet werden soll. Ferner gibt es Ausnahmen für einzelne Beschäftigtengruppen wie Hausmeister (die übrigens eine 52-Stunden-Woche haben), Mitarbeiter der Poststelle und in der Unterhaltsreinigung sowie für das Reinigungspersonal in der Gästeetage. Auch für die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek gibt es eine weitere Dienstvereinbarung zur Absicherung von Spät- und Sonnabenddiensten. Auch diese ist im Verwaltungshandbuch unter 5.1. zu finden.

Der Grundgedanke unserer Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit. "Eine feste Arbeitszeit sollte nur in Bereichen angewandt werden, in denen eine Flexibilisierung aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist..." heißt es wörtlich in der Dienstvereinbarung. 

Kontakt

PR UNI  Personalrat der Otto-von-Guericke-Unversität Magdeburg  (ohne FME)
Tel.: 67-18685/-18686/-18687, Fax: 67-12081
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Letzte Änderung: 06.11.2003 - Ansprechpartner: Webmaster