Wer zu lange studiert, muss zahlen
Gebührensatzung in Kraft – Befreiung von Gebührenpflicht in Ausnahmefällen
Seit Beginn des Sommersemesters ist eine "Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Überschreitung der Regelstudienzeit" in Kraft. Uni-Report sprach mit dem Dezernenten für Studienangelegenheiten, Volker Zehle, über das Warum, Wie und die Ausnahmen von der Gebührenpflicht.
Was waren die Beweggründe der Universität zur Erarbeitung einer solchen Satzung?
Nun, es ist ja nicht so, dass die Universitätsleitung mal eben auf die Idee kam, Studiengebühren für Langzeitstudierende zu erheben. Sondern mit dieser Satzung wird das im vergangenen Jahr novellierte Landeshochschulgesetz umgesetzt. Im §112, Absatz (1), ist festgelegt, dass bei Überschreitung der Regelstudienzeit um vier Semester ab dem Wintersemester 2004/2005 eine Gebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester zu erheben ist. Weder auf die Anzahl der überschrittenen Semester noch auf die Höhe der Gebühren hat die Universität Einfluss. Es muss jetzt anhand der von unseren 11500 Studentinnen und Studenten im Computer erfassten Daten geprüft werden, wer die Langzeitstudierenden sind.
Ist das nicht ein enormer Aufwand?
Ja, denn die Regelstudienzeiten der einzelnen Studiengänge sind ganz unterschiedlich. Zu beachten sind auch die Wechsel von Studienort und Studiengang oder Teilzeitstudien. Und auch Ausnahmen von der Gebührenpflicht müssen berücksichtigt werden.
Der Bescheid
Wie ist der Verfahrensweg, wenn bei Studierenden eine viersemestrige Überschreitung der Regelstudienzeit festgestellt wird?
Diese Studierenden erhalten einen Gebührenbescheid. Darin sind die Gebührenhöhe und die Zahlungsfrist festgeschrieben. Die Gebühren sind vor der Rückmeldung zu zahlen. Der Bescheid enthält auch die Satzung und den Hinweis auf Ausnahmen von der Gebührenpflicht, die auf Antrag Berücksichtigung finden können. Der Gebührenbescheid wird nur einmal erlassen und gilt dann für das laufende und alle eventuell noch folgenden Semester. Wird kein Nachweis über die bezahlten Studiengebühren oder die Befreiung erbracht, kann keine Rückmeldung erfolgen und die betreffenden Studierenden werden auf dem Verwaltungswege exmatrikuliert.
In welchen Fällen kann eine Befreiung von der Zahlung der Studiengebühren erfolgen?
Beispielsweise bei der Pflege und Erziehung von Kindern, bei aktiver Mitarbeit in Gremien und Fachschaften oder obligatorisch bei Beurlaubungen. Wenn die Gebühren im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden, kann auf Antrag die Gebühr teilweise erlassen oder gestundet werden. Unbillige Härte liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine schwere Krankheit oder Behinderung studienzeitverlängernd auswirkt.
Die Ausnahmen
Die Folgen einer Straftat können ebenfalls für das Opfer zu einer Verlängerung der Studienzeit führen genauso wie schwerwiegende persönliche Ereignisse wie die Pflege eines nahen Angehörigen. Auch eine wirtschaftliche Notlage kann sich auf die Gebührenerhebung auswirken – dazu sind aber alle Vermögensverhältnisse offenzulegen. Die Entscheidungen werden dann nach Einzelfallprüfung getroffen. Ausführlich sind die Ausnahmen von der Gebührenpflicht im Landeshochschulgesetz, § 112, und im § 3 der Satzung unserer Universität geregelt. Diese Satzung ist im Netz im Verwaltungshandbuch Teil B veröffentlicht.
Wer entscheidet über die Anerkennung von Befreiungsgründen?
Eine Arbeitsgruppe des Dezernates Studienangelegenheiten entscheidet unter meiner Leitung auf der Grundlage der Gebührensatzung und der Vorgaben im Landeshochschulgesetz.
Wie viele Studierende werden von den Langzeitgebühren an unserer Universität betroffen sein?
Wir schätzen, dass es ca. 500 Studierende sein werden.
Der Erhebung der Langzeitstudiengebühren liegt immer eine Überschreitung der Regelstudienzeit im Erststudium zugrunde?
Das ist korrekt. Angerechnet werden dabei auch an anderen Hochschulen und in anderen Studiengängen absolvierte Semester. Ausnahme ist der Wechsel eines Studienfaches bis zum Ende des zweiten Semesters. Dieser bleibt unberücksichtigt.
Dann nutzt es also nichts, noch in ein anderes Studienfach zu wechseln, bevor der Bescheid im Briefkasten liegt?
Nein, ganz gewiss nicht.
Wenn ein Student bereits einen Studiengang abgeschlossen hat und noch in einem anderen studieren möchte, wie werden dieses zusätzlichen Semester auf die Studiendauer angerechnet?
Das ist keine gebührenpflichtige Überschreitung der Regelstudienzeit. Hierbei handelt es sich um ein Zweitstudium. Gegenwärtig muss dafür noch keine Gebühr entrichtet werden. Eine entsprechende Gebührenordnung wird aber bereits erarbeitet, ebenso für Gasthörer und ,Studieren ab 50'. Das Landeshochschulgesetz lässt die Erhebung dieser Gebühren zu. Ich möchte noch feststellen, dass alle hier aufgeführten Studiengebühren als Einnahme direkt der Universität zur Verfügung stehen.
Vielen Dank für das Gespräch.