Wenn mein Kind krank ist
Das Dezernat Personalwesen informiert
Immer wieder ist es schwierig, die plötzliche Krankheit eines Kindes mit der Berufstätigkeit der Eltern zu vereinbaren. Hier kommt es neben den gesetzlichen Regelungen vor allem auf die Abstimmung zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter an. So ist es selbstverständlich, den Vorgesetzten sofort darüber zu informieren, dass die Betreuung eines Kindes unabdingbar ist und sich über die Form der Freistellung zu verständigen.
Grundsätzlich ist mit dem Kind ein Arzt aufzusuchen und eine ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen, die die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes dokumentiert.
In diesen Fällen ist kein Grund für eine eigene Arbeitsunfähigkeit gegeben. Eine Bescheinigung wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arzt nur ausstellen, wenn eine eigene unverschuldete Krankheit vorliegt. Stellt der Arzt eine Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit zur Pflege des erkrankten Kindes oder eines sonstigen Angehörigen aus, zahlt der Arbeitgeber keine Bezüge im Rahmen der Lohnfortzahlung.
Freistellungsmöglichkeiten
Für Kinder pflichtversicherter Eltern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gilt: Ist das Kind ebenfalls pflichtversichert und steht keine andere Betreuungsperson zur Verfügung, besteht (gem. § 45 SGB V) ein Freistellungsanspruch von zehn Tagen pro Kind für jeden Elternteil, für Alleinerziehende von 20 Tagen (max. 25 Tage je Elternteil bzw. 50 Tage für Alleinerziehende bei mehreren Kindern). In dieser Zeit erfolgt keine Lohnfortzahlung, durch die Krankenkasse wird Kinderkrankengeld gezahlt. Vollendet das Kind während der Krankheit das 12. Lebensjahr, entfallen sofort Freistellungs- und Kindergeldzahlungsanspruch.
Für die Pflege von Kindern privat versicherter Eltern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres kann gemäß den tariflichen Bestimmungen, unabhängig von der Anzahl der Kinder, eine bezahlte Freistellung von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr beansprucht werden.
Für Beamte stehen dafür sechs Tage (für Alleinstehende zehn Tage) im Jahr zur Verfügung, allerdings verringern in den Krankenzeitraum fallende freie Tage (also auch das Wochenende) den Umfang der Freistellung.
Pflege erkrankter Angehöriger
Auch ältere Kinder bedürfen mitunter einer Betreuung oder Pflege. Hier sieht der Tarifvertrag eine bezahlte Freistellung für einen Tag im Kalenderjahr vor.
In den vorgenannten Fällen besteht ein Anspruch auf Freistellung im angegebenen Umfang. Der Vorgesetzte ist umgehend zu informieren und die Bescheinigung des Arztes zur Notwendigkeit der Betreuung unbedingt vorzulegen. Ein entsprechender Vordruck zur Beantragung der Freistellung sowie weitere Erläuterungen sind im Verwaltungshandbuch im B-Rundschreiben 5.13 „Freistellungen/Krankheit des Kindes" bzw. unter dem Punkt „Formularpool" im Internet zu finden.
Sind diese Möglichkeiten der Freistellung ausgeschöpft und/oder nicht zutreffend, besteht die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung nach (§52 Absatz 3 BAT-O bzw. § 33 Absatz 5 MTArb-O). In Abstimmung mit dem Vorgesetzten können auch Möglichkeiten der Gleitzeit genutzt werden, im Einzelfall kann auch über Tele- oder Heimarbeit gesprochen werden.
Nähere Erläuterungen geben die Mitarbeiterinnen des Dezernates Personalwesen.