Zusätzliche finanzielle Vorsorge für das Alter
Entgeltumwandlung bei der VBL
Für die Beschäftigten der Länder besteht seit dem 01. Novmeber 2006 die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge. Die Einzelheiten werden im Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung der Länder (TV-EntgeltU-L) geregelt. Entgeltumwandlung bedeutet den Verzicht auf künftige Gehaltsansprüche. Diese werden wertgleich in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistung umgewandelt. Dazu behält der Arbeitgeber die vom Beschäftigten bestimmten Beiträge vom Bruttoentgelt ein und zahlt diese per Einzelanweisung an die VBL ein. Die Vorteile einer Entgeltumwandlung sind die Steuerfreiheit bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze und die Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge (bis zum 31.12.2008).
Versorgungspunkte
Die eingezahlten Beiträge kommen nach Abzug geringer Verwaltungskosten dem Versicherten voll zugute. Im TV-EntgeltU-L ist festgelegt, dass alle bei der VBL pflichtversicherten Beschäftigten die Entgeltumwandlung bei der VBL durchführen müssen. Die VBL bietet dafür die Möglichkeit der klassischen (VBLextra) oder der fondsgebundenen (VBLdynamik) Rentenversicherung. Bei der VBLextra werden die eingezahlten Beiträge in Abhängigkeit vom Alter und der Beitragshöhe in Versorgungspunkte umgerechnet, wobei eine garantierte Verzinsung von derzeit 2,75 % eingerechnet ist. Aus der Summe der Versorgungspunkte errechnet sich bei Eintritt des Versicherungsfalles die Rente. Außerdem zahlt die VBL im Rahmen der Überschussbeteiligung einen nicht garantierten Gewinnzuschlag von bis zu 20 %.
Vereinbarungen
Bei der VBLdynamik wird ein Beitragsteil in Aktien- und Rentenfonds angelegt. Je näher der Rentenbeginn rückt, desto mehr werden Aktienfondsanteile in Rentenfondsanteile umgeschichtet um so von hohen Renditechancen der Aktienanlage zu profitieren. Garantiert werden aber bei Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge. Nicht bei der VBL Versicherte können die Entgeltumwandlung nicht bei der VBL durchführen, sie müssen sich selbst einen Anbieter suchen. Umgewandelt werden können die monatlichen Entgeltbestandteile und ganz oder teilweise die Jahressonderzahlung. Einmalzahlungen, Leistungsprämien, Jubiläumsgelder und vermögenswirksame Leistungen sind nicht umwandelbar. Entscheidet sich ein Beschäftigter zur Entgeltumwandlung, muss er dies schriftlich zwei Monate vor Fälligkeit beim Dezernat Personalwesen geltend machen. Hier wird eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vorbereitet. Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr und wird zwei Monate im Voraus geschlossen, da nur künftige, auch bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Entgeltansprüche umwandelbar sind. Unabhängig von der Höhe des monatlichen individuellen Arbeitsentgelts kann ein jährlicher Beitrag von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (zur Zeit sind das 2520 €) umgewandelt werden. Zusätzlich kann ein weiterer Betrag von 1800 € pro Jahr steuerfrei umgewandelt werden. Mindestens sind monatlich 15.31 €, bzw. jährlich 183,75 € (für 2007 ermittelter Betrag) umzuwandeln. Von der VBL erhält der Beschäftigte für jedes Kalenderjahr einen Versicherungsnachweis, der die Höhe der Beiträge, die Art des Versicherungstarifes, die Höhe der Versorgungspunkte nebst etwaiger Bonuspunkte, die Höhe der zu erwartenden monatlichen Leistung und die Höhe der garantierten Leistung beinhaltet. Zur Zeit können keine Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis in der Freistellungsphase (Blockmodell) befinden abgeschlossen werden, da dies zu einem sogenannten "Störfall" führen kann.
Weniger Steuern
Die Entgeltumwandlung hat keine Auswirkungen auf die Finanzierung und Leistungen der Zusatzversorgung. Durch die Entgeltumwandlung mindert sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt, wodurch der Beschäftigte entsprechend weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Das wiederum hat Auswirkungen auf die Zahlungen des Arbeitgebers, deren Bemessungsgrundlage das sozialversicherungspflichtige Entgelt darstellt (z.B. Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und der Aufstockungsbetrag nach dem TV Altersteilzeit) und auf die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Rente.
Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. wegen Elternzeit) ruht auch die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung. Die Versicherung kann aber während dieser Zeit mit eigenen Beiträgen gemäß den Regelungen der VBL fortgeführt werden.
Beendigung
Die Entgeltumwandlungsvereinbarung endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte kann aber bei der VBL mit deren Einverständnis die Versicherung freiwillig fortführen. Hierzu muss der Beschäftigte einen entsprechenden Antrag bei der VBL innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen. Bei Wechsel des Arbeitgebers durch den Beschäftigten kann eine Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber erfolgen. Hierfür bedarf es des Einverständnisses des Beschäftigten und des alten und neuen Arbeitgebers. Derzeit werden hierfür ausführliche Hinweise und Regelungen erarbeitet, so dass bei Bedarf entsprechende Information erfolgen kann. Weiterführende Informationen können die Beschäftigten auf der Homepage der VBL unter www.vbl.de oder den Mitarbeiterinnen des Dezernates Personalwesen erhalten.