Rechtzeitig Vertretung finden

26.01.2009 -  

Schwangerschaft - Mutterschutz - Elternzeit

Ein Kind zu erwarten, ist immer ein besonderes und freudiges Ereignis. Es bedeutet aber auch Schwangerschaft - Mutterschutz - Geburt - Elternzeit. Das sind Zeiten des besonderen gesetzlichen Schutzes mit Beschäftigungsverboten und Beurlaubungen.

Wegen eines eventuellen Beschäftigungsverbots, des Mutterschutzes und der Elternzeit müssen Beschäftigte das Arbeitsverhältnis unterbrechen. Geregelt sind diese Unterbrechungszeiten im Mutterschutzgesetz und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, beinhaltet den Tag der Entbindung und endet acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt, beträgt somit also 99 Tage. Werdende Mütter dürfen in dieser Zeit nicht beschäftigt werden. Es sei denn, die Mutter erklärt sich ausdrücklich und schriftlich zur Arbeitsleistung vor der Geburt bereit. Nach der Geburt aber besteht grundsätzliches ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Aber wer macht solange die Arbeit?

Die Otto-von-Guericke-Universität als familienfreundliche Hochschule ermöglicht die Vertretung der durch Mutterschutz und/oder Elternzeit beurlaubten Beschäftigten ab dem ersten Tag der Beurlaubung. Dafür sollte die Mutter mit dem unmittelbaren Vorgesetzten rechtzeitig die Termine des Mutterschutzes und die Vorstellungen der voraussichtlichen Inanspruchnahme von Elternzeit abstimmen. Letzteres steht auch den Vätern offen. Bei Bedarf ist im Ergebnis ein entsprechender Antrag auf Vertretung an das Dezernat Personalwesen zu stellen. Hier werden die Ausschreibungen und sonstigen Vorschriften und Formalitäten geprüft, vorbereitet und veranlasst.

Siegrid Liebherr

Letzte Änderung: 26.01.2009 - Ansprechpartner: Webmaster