Doch noch Anerkennung des Bewährungsaufstiegs möglich?
Aus dem Dezernat Personalwesen
Seit dem 01. 11. 2006 gilt für alle Beschäftigten nicht mehr der BAT-O oder MTArb-O, sondern der TV-L, mit dem auch die Möglichkeit des Bewährungsaufstieges weggefallen ist. Ausnahmen galten gemäß § 8 TVÜ-L bis zum 31. 10. 2008 für die sogenannten übergeleiteten Angestellten, die bereits vor dem 01. 11. 2006 hier beschäftigt waren. Für diese wurde unter bestimmten, zu erfüllenden Voraussetzungen der Bewährungsaufstieg auch noch nach dem 31.10.2006 gewährt. Mit der Tarifeinigung vom 01.03.2009 wurde diese Möglichkeit des Anspruches auf Höhergruppierung, wie er bei Fortgelten des BAT-O bestanden hätte, bis zum 31.12.2010 verlängert.
Für die in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleiteten Beschäftigten erfolgt bei Anerkennung des Bewährungsaufstieges die Eingruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe und für die in Entgeltgruppe 9 bis 13 übergeleiteten Beschäftigten eine Neuberechnung des Vergleichsentgeltes und damit die Zuordnung zu einer neuen individuellen Zwischen- oder Endstufe.
Schriftlich informiert
Beschäftigte, die im Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 28.02.2009 die Bewährungszeit erfüllt haben, erhalten die höhere Entgeltgruppe bzw. die höhere Zwischen- oder Endstufe ab dem jeweiligen Zeitpunkt, aber die höhere Vergütung erst ab dem 01.03.2009.
Beschäftigte, die seit dem 01.11.2008 einen Strukturausgleich erhalten, verlieren diesen Anspruch mit der Anerkennung des Bewährungsaufstieges, unabhängig davon, wie groß der Höhergruppierungsgewinn ausfällt.
Entsprechendes gilt wirkungsgleich für übergeleitete Beschäftigte mit einem Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage.
Beschäftigte, die theoretisch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Bewährungsaufstieges erfüllen, werden durch die Mitarbeiterinnen des Dezernates Personalwesen schriftlich informiert. Sie müssen dann unter Abwägung der Auswirkungen auf einen etwaig zustehenden Strukturausgleich oder einen ggf. bald anstehenden Stufenaufstieg selbst entscheiden, ob für sie der Vollzug des Aufstieges auch im Hinblick auf ihr jetziges und künftiges Entgelt und ihre berufliche und persönliche Lebensplanung sinnvoll ist und den entsprechenden Antrag an das Dezernat Personalwesen stellen oder nicht. Ohne schriftlichen Antrag des Beschäftigten erfolgt kein Vollzug eines Bewährungsaufstieges. Dieser unterliegt spätestens ab dem 01.01.2010 der sechsmonatigen Ausschlussfrist. Wer bis zum 31.08.2009 keinen schriftlichen Bescheid erhalten hat, aber der Meinung sein sollte, dass noch ein Bewährungsaufstieg möglich sein könne, sollte mit den zuständigen Mitarbeiterinnen des Dezernates Personalwesen Rücksprache nehmen.