Die Zusatzversorgung
Vorsorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet wurde zum 1. Januar 1997 eine Zusatzversorgung eingeführt, die über die VBL realisiert wird.
Die VBL – Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe. Immer wieder gibt es Fragen zur VBL, auf die hier in vereinfachter Darstellung noch einmal eingegangen werden soll. Grundlage dafür ist die allen angemeldeten Mitarbeitern ausgehändigte Satzung zur VBL.
Anmeldung
Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen, wurden durch die Dienststelle angemeldet:
- Arbeiter oder Angestellte
- Vollendung der 17. Lebensjahres
- Arbeitnehmer(in), nach dem 2. 12. 1936 geboren
- es liegt keine geringfügige Beschäftigung vor
- Anwendung des BAT-O muß im Arbeitsvertrag vereinbart sein
- Arbeitsvertrag muß für mehr als 12 Monate abgeschlossen sein
Beamte werden nicht angemeldet.
Beiträge
Die Beiträge werden vom Arbeitgeber aufgebracht. Der Umlagesatz beträgt derzeit ein Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes. Die abgeführten Beiträge sind auf den Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter unter „ZV-Umlage“ ausgewiesen.
Leistungen
Für die Inanspruchnahme von Leistungen ist eine Wartezeit zu erfüllen. Sie beträgt 60 Umlagemonate. Für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet gilt eine Sonderregelung, die es unter bestimmten Umständen ermöglicht, auch bereits vor Ablauf der 60 Monate Ansprüche aus Leistungen aus der Zusatzversorgung zu erwerben. Dies gilt auch für Hinterbliebene eines vor Erfüllung der Wartezeit verstorbenen Pflichtversicherten entsprechend. Folgende Leistungen können gewährt werden:
- Leistungen für Versicherte
- die Versorgungsrente
- die Versicherungsrente
- Leistungen für Witwen, Witwer und Waisen
- die Versorgungsrente
- die Versicherungsrente
- Sterbegeld und Ersatz von Bestattungskosten
Die Anstalt gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. Dieser ist über den Arbeitgeber bei der Anstalt einzureichen. Die von der Anstalt geforderten Urkunden und Nachweise sind einzureichen. Antragsformulare sind im Dezernat Personalwesen erhältlich.
Ausschlußfristen
Für die Gewährung von Leistungen gelten Ausschlußfristen. Diese betragen nach § 68 der Satzung zwei Jahre, für die Beanstandung der mitgeteilten laufenden monatlichen Versorgungsrente oder Versicherungsrente ein Jahr.
Auskünfte
Pflichtversicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt haben, erhalten auf Antrag Auskunft über die Höhe der bestehenden Anwartschaft auf Versorgungsrente. Auch hier ist das Antragsformular im Dezernat Personalwesen erhältlich.
Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen und Problemen nach Voranmeldung an die Mitarbeiter des Dezernates Personalwesen, nicht an die VBL direkt. Auch für uns ist die VBL noch neu, wir werden uns deshalb besonders intensiv um die Klärung all Ihrer Fragen bemühen.
Eine Bitte
Noch immer haben nicht alle Mitarbeiter ihre Anmeldungen und die dazugehörigen Satzungen abgeholt.
Wir bitten alle betroffenen Mitarbeiter, dies umgehend während unserer Sprechzeiten nachzuholen.
Angela Kurzhals