Arbeitszeitregelungen

30.12.1997 -  

Dienstvereinbarung aktualisiert

Im Oktober dieses Jahres trat die Dienstvereinbarung 2/97 mit neuen Arbeitszeitregelungen in Kraft. UNI-REPORT sprach dazu mit der Dezernentin für Personalwesen, Angela Kurzhals.

Was beinhaltet die Dienstvereinbarung?
Sie benennt die gesetzlichen Grundlagen, die Verfahrensweisen zur Arbeitszeitgestaltung, gibt Erläuterungen zur gleitenden Arbeitszeit und regelt einige Ausnahmen. Gültig ist sie für alle Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im nichtwissenschaftlichen Bereich, für wissenschaftliches Personal und Beamte trifft sie, mit Ausnahme der Führung von Anwesenheitslisten, nicht zu.

Warum wurde sie notwendig?
Eine Vereinbarung zu Regelungen der Arbeitszeit existiert bereits seit 1990. Die vorliegende Fassung enthält zahlreiche Aktualisierungen beispielsweise zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit, zur Mittagsgleitzeit sowie zu Ausgleichsmöglichkeiten von Mehr- oder Minderzeiten.

Welche Formen der Arbeitszeitgestaltung gibt es?
Zum einen die feste Arbeitszeit von montags bis freitags von 7 bis 15:30 Uhr. Zum zweiten die gleitende Arbeitszeit. Sie eröffnet eine flexible, sich den Umständen anpassende Arbeitszeitgestaltung und fördert den verantwortungsbewußten Umgang mit der eigenen Arbeitszeit. Unterteilt ist sie in Gleitzeit und Kernzeit. In der Kernzeit von 8:30 bis 11:15 Uhr und von 14 bis 15 Uhr besteht Anwesenheitspflicht. Die Gleitzeit kann variabel gestaltet werden. In ihr können persönliche Termine wahrgenommen werden. Auch der Ausgleich von Mehrarbeitszeit soll in der Gleitzeit erfolgen. Jedoch müssen bei der Gestaltung der Arbeitszeit die persönlichen Belange immer mit den betrieblichen vereinbar sein.

Die Regelungen zum Ausgleich von Mehr- und Minderarbeitszeiten sind aktualisiert worden.
Ja, der Ausgleich kann jetzt über ein ganzes Kalenderjahr erfolgen. Am 31. 12. des laufenden Jahres muß das Arbeitszeit-Ist bei plus minus Null stehen. Neu ist auch die Mittagsgleitzeit. Die dreißigminütige Mittagspause kann verlängert werden. Dann muß gestempelt werden.
Möglich ist nun auch die Verlängerung und Verlagerung der regelmäßigen Arbeitszeit.
In der Regel soll die Arbeitszeit acht Stunden täglich nicht überschreiten. In Ausnahmefällen, wie beispielsweise die Jahresabschlußrechnung im Bereich Finanzen oder die Einführung eines neuen EDV-Programms, kann die Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich verlängert werden. Möglich wäre auch eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden. Das hieße, den Samstag als Arbeitstag einzubeziehen.

Eingeführt wurden auch Anwesenheitslisten. Wozu?
Der Nachweis der Anwesenheit, die nicht mit der Präsenzpflicht am Arbeitsplatz zu verwechseln ist, ist originäre Aufgabe der Personalverwaltung. Nur so kann überprüft werden, ob die tariflichen Bestimmungen über die Anzahl der Urlaubstage, Freistellungen für persönliche Angelegenheiten oder zur Pflege erkrankter Kinder im Einzelfall eingehalten werden. Schwierig wird die Überprüfung bei den sogenannten Karenztagen. Der Beschäftigte muß in der Regel erst am 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung vom Arzt vorlegen. Ist er nach zwei Tagen wieder arbeitsfähig, wurden die Tage bisher nicht als Arbeitsunfähigkeitstage registriert. Doch auch diese Tage müssen sowohl bei der Bezahlung als auch bei der Berechnung von Krankenbezügen berücksichtigt werden.

Sie sagten, Anwesenheitspflicht sei keine Präsenzpflicht. Wie ist das zu verstehen?
Für nicht wissenschaftliches Personal bedeutet die Anwesenheit in der Regel auch Präsenz am Arbeitsplatz, aber natürlich zählt auch betriebsbedingte Abwesenheit, Außentermine oder Dienstreisen, zur Anwesenheit. Für wissenschaftliches Personal gelten auch Zeiten, in denen zu Hause gearbeitet wird, in Absprache mit dem jeweiligen Professor, als Anwesenheit. Hier geht es vor allem um die ordnungsgemäße Erfassung vom Urlaubs-, Krankheits- und sonstigen Abwesenheitstagen wie bezahlte und unbezahlte Freistellung. Erwartet wird eine hohe Eigenverantwortung. Anwesenheitslisten sind jedoch kein Eingriff in die kreative Tätigkeit.

Wie wird mit Situationen umgegangen, die nicht in der Dienstvereinbarung geregelt sind?
Eine Dienstvereinbarung kann nur generelle Verfahrensweisen festlegen. Sollte es sich ergeben, daß in bestimmten Situationen Ausnahmen notwendig werden, sind sie in Eigenverantwortung in den Bereichen unter Beachtung tariflicher und gesetzlicher Bestimmungen zu klären. Kann eine Klärung nicht erfolgen, steht die Dienststelle, insbesondere das Dezernat Personalwesen, gern zur Verfügung, um vernünftige Lösungen zu finden.

(Vielen Dank für das Gespräch)

Letzte Änderung: 30.12.1997 - Ansprechpartner: Webmaster