Wunsch oder Realität?
Frauenförderung an der Universität
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet den Staat, sich aktiv für die Gleichstellung von Frauen einzusetzen. Einige Gedanken und Anregungen zur Frauenförderung allgemein und an Hochschulen Sachsen-Anhalts hat die Gleichstellungsbeauftragte unserer Universität, Prof. Dr. Anita Hökelmann, einmal zusammengefaßt. In der nächsten Ausgabe der Universitätszeitung stellt sie einige Anregungen zum Anreiz von Frauenförderung vor.
Die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“, soll den Gesetzgeber in die Pflicht nehmen. Für die Hochschulen und die Hochschulgesetzgebung ist das ein besonders wichtiger Punkt und sollte Anlaß zum Handeln sein. Denn schließlich ist gerade an Universitäten, Fach- und Kunsthochschulen die strukturelle Diskriminierung von Frauen nicht zu übersehen. Es gibt nach wie vor kaum Professorinnen, obwohl doch Frauen im Studium und in anderen wissenschaftlichen Tätigkeiten bewiesen haben, daß sie hochqualifiziert sind und häufig Qualifizierungsvorhaben mit guten bis sehr guten Ergebnissen abschließen.
Nicht aus eigener Kraft
Aus eigener Kraft ist den Hochschulen in Deutschland bisher keine wirksame Förderung von Frauen gelungen. Dies ist besonders bedauerlich, da Hochschulen die Qualifikationen junger Erwachsener prägen und durch ihre Forschung zur Lösung gesellschaftlich relevanter Probleme beitragen. Frauen haben daran bisher kaum einen Anteil. Hier zeigt sich eines der größten Demokratisierungs- und Modernisierungsdefizite des Hochschulwesens.
Erklärtes politisches Ziel in der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung Sachsen-Anhalts ist es jedoch, durch eine aktive Gleichstellung von Frauen Gestaltungsräume für Frauen in der Wissenschaft zu schaffen. Gesetzliche Regelungen sind eine wichtige Voraussetzung, um die Hochschulen bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung zu unterstützten. Gesetze können jedoch keine Gleichstellung von Frauen bewirken. Sie bieten lediglich einen Handlungsrahmen und Mindeststandards.
In Sachsen-Anhalt
Im Hochschulrahmengesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Aufgabe der Frauenförderung als eine allgemeine Bestimmung definiert. Ableitend daraus und aufgrund des geringen Frauenanteils auf wissenschaftlichen Personalstellen in den Hochschuleinrichtungen des Landes hat der Landtag von Sachsen-Anhalt ein Programm zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft beschlossen. Das Programm beinhaltet u.a. die Etablierung von Frauenforschung durch eine entsprechende Einrichtung von C-Stellen an den Universitäten. Es sieht außerdem spezielle Projekte zur Förderung von Frauen und Mädchen vor, die Gründung eines Beirates zur Steuerung und Entwicklung der Planung und der Kontrolle von Fördermaßnahmen sowie eine spezielle Habilitationsförderung durch das HSP III und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in die Wissenschaft (Wiedereinstiegsstipendium für Frauen). Dieses Programm wird begleitet durch den Frauenförderplan für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums, durch das Landeshochschulgesetz und das Frauenfördergesetz für den öffentlichen Dienst.
Der Frauenförderplan beinhaltet die Maßgabe, daß auf seiner Grundlage jede zum Geschäftsbereich gehörende Einrichtung ein Frauenförderprogramm zu erstellen hat. Denn eine gezielte Frauenförderung setzt Personalplanung vorraus. Durch die Bestandsaufnahme für die Frauenförderpläne ist hierfür eine gute Grundlage geschaffen worden, die es stets zu aktualisieren gilt. So haben die personalverwaltenden Stellen der Universität zum Frauenförderplan Maßnahmepläne zur Personalentwicklung zu erarbeiten und Analysen zur Umsetzung und Einhaltung der Frauenförderpläne anzufertigen.
Unsere Universität
Die erste Zwischenbilanz zum Frauenförderplan von 1996 verdeutlicht, daß ein hoher Anteil von Frauen im einfachen und im mittleren Dienst vorhanden ist, daß aber im höheren Dienst bzw. in den C-Besoldungsgruppen nur noch wenige Frauen zu finden sind. Diese Situation würde sich auch künftig bei einem Anteil von 29 % Frauen an Promotionsvorhaben und 14 % an Habilitationsvorhaben für 1997 nicht verändern. Es soll aber langfristig eine Wende eintreten. Deshalb sind 75 % der zu vergebenden HEP III-Mittel als Habilitationsstipendien für Frauen vorgesehen. Die Personalstruktur bei den hochdotierten Stellen in der Verwaltung sieht etwas günstiger aus. Dort wurden von fünf Dezernentenstellen drei an Frauen vergeben. Aber dies kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Personalstruktur der Universität nur durch eine aktive Gleichstellungspolitik mit gezielten Maßnahmen zur Frauenförderung langfristig verändert werden kann. Dieses wird im Hinblick auf die anstehende Finanzautonomie besonders relevant und bedarf verstärkter Aufmerksamkeit. Denn nach Einschätzung der Landesregierung wurden die Zielvorgaben zur Frauenförderung 1996 an den Hochschulen nicht erreicht.
(Fortsetzung folgt)